Quantcast
Channel: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag zustimmung)
Viewing all 77 articles
Browse latest View live

BGH: Recht zur Änderung des Programmangebots in PayTV-AGB unwirksam

$
0
0
Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2007 III ZR 247/06 entschieden, dass folgende Klauseln in den AGB eines PayTV-Anbieters unzulässig sind:

"1.3… 2 Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. …

3.61 Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. … 3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. …

6.51 Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. 2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. 3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst."

Damit schreibt der BGH seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Leistungs- und Preisanpassungsklauseln fort. Erst kürzlich hatte sich der BGH mit Urteil vom 11. 10.2007 - III ZR 63/07mit entsprechenden Klauseln in Provider-AGB befasst und dort ein einseitiges Preis- bzw. Leistungsbestimmungsrecht für unwirksam erklärt.

BGH, Urteil vom 15. November 2007 III ZR 247/06

Die offizielle Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:




"BGH: Recht zur Änderung des Programmangebots in PayTV-AGB unwirksam" vollständig lesen

BGH: Einwilligungserklärung für Werbeanrufe muss in einer gesonderten Erklärung erfolgen - Volltext

$
0
0
BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 50/09
Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
UWG § 4 Nr. 5

Diese Entscheidung, die wir bereits kurz kommentiert hatten, liegt nunmehr im Volltext vor.

Leitsatz des BGH:
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe
Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote
der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.

BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 50/09 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Teilnahme an einem Gewinnspiel ist nicht automatisch eine Einwilligungserklärung, Werbeanrufe erhalten zu wollen

$
0
0
OLG Stuttgart
Urteil vom 11.11.2010
2 U 29/10
Werbeanrufe


Das OLG Stuttgart hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht automatische eine Einwilligungserklärung für Werbeanrufe ist. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine eigenständige Erklärung durch den Teilnehmer am Gewinnspiel erfolgt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Werbung per SMS ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Anschlussinhabers zulässig

$
0
0
OLG Köln
Beschluss vom 12.05.2011
6 W 99/11
Werbe-SMS

Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass die Zusendung einer Werbe-SMS nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Anschlussinhabers zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in seiner geltenden Fassung setzt zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung durch unerwünschte Werbe-SMS – die bei eingeschaltetem Mobiltelefon durch einen Signalton angezeigt werden, von dem Empfänger vor dem Löschen regelmäßig gelesen werden müssen und die Speicherkapazität des Empfangsgeräts belasten (vgl. Koch in: Ullmann jurisPK-UWG, 2. Aufl. 2009, § 7 UWG, Rn. 281) – eine nicht nur mutmaßliche, sondern ausdrückliche vorherige Einwilligung des Adressaten voraus. Als Adressat wird regelmäßig der Anschlussinhaber anzusehen sein. Inwieweit es bei der vollständigen Überlassung des Mobiltelefonanschlusses an Dritte anders liegen kann, lässt der Senat offen. Nicht ausreichend ist jedenfalls die Einverständniserklärung eines an sich nicht zur Verfügung über den Mobiltelefonanschluss befugten Dritten (wozu auch die Eltern des Anschlussinhabers gehören können), der lediglich damit rechnet, dass der Anschlussinhaber die Zusendung einer für diesen Dritten bestimmten SMS hinnehmen und nicht als unzumutbare Belästigung empfinden wird – und zwar auch dann nicht, wenn diese Annahme der Sache nach zutrifft (wie dies bei den Zeuginnen L. und Q. der Fall gewesen zu sein scheint). Weil bei tatbestandsmäßigem Fehlen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten nach § 7 Abs. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung "stets" anzunehmen "ist", kommt eine abweichende Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Spürbarkeit für die betroffenen Marktteilnehmer, nicht in Betracht (vgl. Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 7 Rn. 180)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Einwilligungserklärung für Werbeanrufe und Email-Werbung muss gesondert erfolgen und darf nicht mit anderen Hinweisen verbunden sein

$
0
0
OLG München
Urteil vom vom 21.07.2011
6 U 4039/10

Das OLG München hat in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 14.04.2011, I ZR 50/09 -
Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
) nochmals klargestellt, dass die Einwilligungserklärung, zukünftig Werbung per Telefon oder Email erhalten zu wollen, nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden darf und mit gesonderter Erklärung erfolgen muss. Im dem hier entschiedenen Fall war die Zustimmung in einer "datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung" enthalten.

LG Berlin:Wettbewerbsverstoß durch Gewinnspielteilnahmeformular und Weitergabe der Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte unzulässig

$
0
0
LG Berlin
Urteil vom 28.06.2011
16 O 249/10


Das LG Berlin hat auf Veranlassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbz) ein Teilnahmeformular für ein Gewinnnspiel für unzulässig erklärt, da dieses fälschlicherweise den Eindruck erweckt, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel nur möglich ist, wenn die Zustimmung zur Telefonwerbung erteilt wird. Zudem rügte das Gericht, dass eine Erklärung, wonach die Weitergabe der Teilnehmerdaten zu Werbezwecken an beliebige Dritte gestattet wird, zu weit formuliert ist.


Aus der Pressemitteilung des vzbz heißt es:

"Die Firma hatte den Eindruck erweckt, Verbraucher könnten das ausgelobte Smartphone nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben. Ihre Teilnahme sollten sie zusammen mit ihrem Einverständnis zur Werbung per Klick auf ein Kästchen bestätigen. Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unwirksam, nach der die Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte weitergereicht werden konnten."

LG Düsseldorf: Die fotografische Verwertung des Auftritts eines Performance-Künstlers bedarf dessen Zustimmung

$
0
0
LG Düsseldorf
Urteil vom 29.09.2010
12 O 255/09
Beus-Performance


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die fotografische Verwertung des Auftritts eines Performance-Künstlers dessen Zustimmung bedarf.

Aus den Entscheidungsgründen.
"Auch improvisierte Aktionen sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Das Wesen dieser Kunstform würde verkannt, wenn Kunstaktionen die Kunstwerkeigenschaft mit der Begründung abgesprochen würde, sie beruhten im Wesentlichen auf Improvisation. Der Werkbegriff im Sinne des § 2 UrhG ist ebenso wie der Kunstbegriff im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG weit zu verstehen; er muss Raum lassen für neue Kunstformen, die die Grenzen zu den herkömmlichen Kunstgattungen überschreiten.
[..]
Die Beklagte hat ohne Einwilligung der Rechtsnachfolgerin des Schöpfers eine Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG verwertet und damit in den Zuweisungsgehalt des Urheberrechts eingegriffen.
[...]
Es liegt vielmehr eine unzulässige Verwertung einer Umgestaltung gemäß § 23 UrhG vor. Unabhängig von der Frage, ob die Verwertung in Form einer Umgestaltung oder Bearbeitung erfolgt, bedarf es in beiden Fällen der Zustimmung des Schöpfers (BGH, GRUR 1985, 529 – Happening). Die Beklagte stellte eine an sich zulässige Umgestaltung des Fotografen X in der Öffentlichkeit aus und verwertete sie damit."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss in einer gesonderten Zustimmungserklärung erfolgen

$
0
0
BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 38/10
Zustimmung Telefonwerbung

Der BGH hat wenig überraschend entschieden, dass die Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung nur durch eine gesonderte Erklärung erfolgen kann. Es ist wettbwerbswidrig und unzulässig, wenn es im Rahmen eines Gewinnspiels heißt:
"Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung u. für weitere interessante telef. Angebote der [Beklagten]).",
da Telefonwerbung und Gewinnbenachrichtigung vermischt werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erfordert („Opt-in“-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 254 Rn. 27-30).

Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus. Diesen Anforderungen genügt die hier in Rede stehende Einwilligungserklärung nicht, da sie sich nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn bezieht."


Das vollständige Urteil des BGH finden Sie hier:


LG Frankfurt: Unternehmen haftet nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Call-Centers

$
0
0
OLG Frankfurt
Urteil vom 11.08.2011
6 U 182/10


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unternehmen nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Call-Centers haftet. Dies gilt auch dann, wenn das Call-Center im Rahmen der Telefonakquise auch Personen anruft, die aus dem eigen Datenbestand des Call-Centers stammt.

Aus den Entscheidungsgründen :
"Die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 2 UWG passivlegitimiert, denn die Firma A GmbH ist als Beauftragte im Sinne dieser Vorschrift für die Beklagte tätig geworden. Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in einer Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit den Betriebsinhaber zugute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat; ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch macht, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle (BGH GRUR 2011, 543, 544 – Änderung der Voreinstellung III)"

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Medien dürfen ein Porträtfoto ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichen, wenn dies im Rahmen polizeilicher Ermittlungen helfen soll, eine vermisste Person wiederzufinden

$
0
0
EuGH
Urteil vom 01.12.2011
C‑145/10
Painer gegen
Standard VerlagsGmbH, Axel Springer AG, Süddeutsche Zeitung GmbH, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co KG
Verlag M. DuMont Schauberg Expedition der Kölnischen Zeitung GmbH & Co KG


Der EuGH hat entschieden, dass Medien ein Porträtfoto ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichen dürfen, wenn die Veröffentlichung im Rahmen von Ermittlungen der Polizei helfen soll, eine vermisste Person wiederzufinden und eine Quellenangabe erfolgt.

Allerdings ist es den Medien nicht gestattet, aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen.

Die Entscheidung des EuGH:

1. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung für sich genommen nicht entgegensteht, dass gegen mehrere Beklagte wegen inhaltlich identischer Urheberrechtsverletzungen erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

2. Art. 6 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ist dahin auszulegen, dass eine Fotografie nach dieser Bestimmung urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie, was das nationale Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt. Ist festgestellt worden, dass die fragliche Porträtfotografie die Qualität eines Werks aufweist, ist ihr Schutz nicht schwächer als derjenige, der anderen Werken – fotografische Werke eingeschlossen – zukommt.

3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass ein Medium wie ein Presseverlag nicht aus eigener Initiative unter Berufung auf ein Ziel der öffentlichen Sicherheit ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen darf. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass es im Einzelfall zur Erreichung eines solchen Ziels beitragen kann, indem es eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative muss jedoch zum einen im Zusammenhang mit einer Entscheidung oder einem Vorgehen der zuständigen nationalen Behörden zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stehen, und sie muss zum anderen im Einvernehmen und in Absprache mit diesen Behörden ergriffen werden, soll sie nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen, ohne dass allerdings ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden, zu Fahndungszwecken eine Fotografie zu veröffentlichen, erforderlich wäre.

4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass es seiner Anwendung nicht entgegensteht, dass der ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand zitierende Presseartikel kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk ist.

5. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist unter Bedacht auf deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers oder des ausübenden Künstlers, des zitierten Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angegeben wird. Ist dieser Name jedoch nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/29 nicht angegeben worden, ist diese Verpflichtung als erfüllt anzusehen, wenn lediglich die Quelle angegeben wird.


Die vollständige Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unwirksame Klauseln in den AGB von Energieversorgungsunternehmen - Stromlieferungsverträge

$
0
0
BGH
Urteil vom 18.07.2012
VIII ZR 337/11


Der BGH hat diverse Klauseln in den AGB von Energieversorgungsunternehmen für unzulässig erklärt. Folgende Klauseln halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:


"Fordert [die Beklagte] Sie bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann [die Beklagte] Ihnen die dadurch entstehenden Kosten pauschal berechnen. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den ergänzenden Bedingungen.
[...]
Zu diesem Zweck müssen Sie [der Beklagten] oder dem Beauftragten den Zutritt zu Ihren Räumen gestatten.
[...]
Ich bin einverstanden, dass mich [die Beklagte] auch telefonisch zu [ihren] Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann."



Folgende Klauseln, die auch Gegenstand des Rechtstreits waren, sind nach Ansicht des BGH rechtlich nicht zu beanstanden:

"Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald [die Beklagte] Ihnen dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch [die Beklagte].
[...]
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [die Beklagte] und [ihre] Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden;"



Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

LG Berlin verbietet erneute Ausstrahlung von Frauentausch-Folge - RTL II

$
0
0
LG Berlin
Urteil vom 26.07.2012
27 O 14/12
RTL II Frauentausch


Das LG Berlin hat der Produktionsfirma der RTL II-Doku-Serie Frauentausch die erneute Ausstrahlung und weitere Verbreitung einer Folge untersagt. Geklagt hatte eine Teilnehmerin. Diese hatte zwar vertraglich die Zustimmung erteilt, wurde aber in der fraglichen Folge durch die Nachbearbeitung und Inszenierung seitens der Produktionsfirma gezielt lächerliche gemacht. Das Gericht sah darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Schadensersatz für die Ausstrahlung der Folge gewährte das Gericht aufgrund der vorab erteilten Zustimmung jedoch nicht.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Brandenburg: Aufnahme tagesaktueller Berichterstattung in ein Online-Archiv ist eine gesonderte Nutzungsart und bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verfassers

$
0
0
OLG Brandenburg
Urteil vom 28.08.2012
6 U 78/11


Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die Aufnahme tagesaktueller Berichterstattung in ein Online-Archiv eine gesonderte Nutzungsart ist und der ausdrücklichen Zustimmung des Verfassers bedarf.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Denn Journalisten haben in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolgt dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet wird. Ein Archiv hat dagegen eine andere Funktion. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet ist, als Nachschlagewerk dienen kann. Das ist etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt werden (ähnlich BGH, Urteil vom 5.7.2001, I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom, WRP 2002, 214, zitiert nach Juris)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Schweigen des Providers auf Anfrage der DENIC bedeutet keine Zustimmung zum Providerwechsel des Domainhabers

$
0
0
BGH
Urteil vom 25.10.2012
VII ZR 146/11
BGB § 133 , § 157 , § 275

Leitsätz des BGH:


a) Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: 29. Oktober 2003) kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.

b) Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat.

BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VII ZR 146/11 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Instagram will Nutzerfotos verkaufen - Zustimmung zur kommerziellen Nutzung per AGB-Änderung nach deutschem Recht unwirksam

$
0
0
Wie cnet berichtet ( siehe auch "Internet World - Instagram
Die Foto-App will Nutzerfotos verkaufen"
), beabsichtigt Instagram nach der Übernahme durch Facebook die von den Nutzern des Bilderdienstes hochgeladenen Fotos kommerziell zu verwerten und zu verkaufen. Möglich machen soll dies eine Änderung der Nutzungsbedingungen. Die Änderungen sollen zum 16.01.2013 in Kraft treten. Nach dem Rechtsstandpunkt von Instagram können Nutzer dies nur umgehen, wenn sie ihr Account zum 16.01.2013 löschen.

Jedenfalls nach deutschem Recht dürfte eine derartige Vorgehensweise unwirksam sein. Grundsätzlich ist eine kommerzielle Nutzung nur möglich, sofern der Lichtbildner bzw. Urheber seine Zustimmung erteilt hat. Gerade an die Zustimmungserklärung zur kommerziellen Nutzung hat die Rechtsprechung immer wieder hohe Anforderungen gestellt. Eine Änderung der Nutzungsbedingungen ohne Opt-Out-Möglichkeit mit kurzer Frist dürfte allein nicht ausreichen, um eine derart weitreichende Rechteeinräumung wirksam zu vereinbaren. Richtigerweise wäre ein gut sichtbares und für den Nutzer transparentes Opt-In erforderlich, um eine wirksame Rechteeinräumung zu vereinbaren.

Auch andere Personen, die auf den hochgeladenen Fotos abgebildet sind, müssten, sofern sie nicht lediglich Beiwerk sind, ebenfalls ihre Zustimmung zur kommerziellen Verwertung erklären, auch wenn diese über kein Instagram-Account verfügen.

Wir löschen Instagram-Account jedenfalls erstmal. Eine Anleitung von Wired finden Sie hier.

BGH: Unverlangt zugesandte Empfehlungs-E-Mails sind unzulässiger Spam - Warnung vor Verwendung der Tell-A-Friend-Funktion

$
0
0
BGH
Urteil vom 12.09.2013
I ZR 208/12
Empfehlungs-EMail
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3


Nicht ohne Grund weisen wir unsere Mandanten schon immer auf die rechtliche Risiken der weit verbreiteten "Einem-Freund-Empfehlen"-Funktion hin. Sicher wird diese BGH-Entscheidung zahlreiche Abmahnungen nach sich ziehen. Dies gilt umso mehr, als die Funktion sehr leicht missbraucht werden kann, um Abmahngründe zu generieren.

Leitsatz des BGH:
Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den In-ternetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - LG Köln - AG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Grafikdesigner darf erstelltes Kundenlogo im Regelfall auch ohne explizite Zustimmung in Referenzliste veröffentlichen

$
0
0
LG Berlin
Urteil vom 03.12.2013
15 O 318/12


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Grafikdesginer berechtigt ist, seine Leistungen in einer Referenzliste zu veröffentlichen, auch wenn er seinem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Im vorliegenden Fall ging es um ein vom Designer erstelltes Firmenlogo.

Nach Ansicht des Gerichts ist es geschäftsüblich und damit zulässig, wenn das Logo in einer Referenzliste u.a. im Internet veröffentlicht wird. Etwa anderes soll dann gelten, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Kunde ein besonderes Interesse an der Vertraulichkeit der Kundenbeziehung hat.

Praxistipp: Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich stets eine Regelung zur Aufnahme von Leistungen in Referenzlisten zu treffen. Dies kann auch in den AGB oder der Leistungsbeschreibung erfolgen.

OLG Köln: Telefonwerbung auch durch wohltätige Organisationen nur mit vorheriger Zustimmung zulässig - § 7 UWG gilt auch für Anrufer ohne Gewinnerzielungsabsicht

$
0
0
OLG Köln
Urteil vom 07.12.2012
I-6 U 69/12


Das OLG Köln hat zutreffen entschieden, dass Telefonwerbung durch wohltätige Organisationen auch nur mit vorheriger Zustimmung zulässig ist. § 7 UWG gilt auch für Anrufer ohne Gewinnerzielungsabsicht.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch wenn die Beklagte - wie sie gel­tend macht - mit dem Angebot von Hausnotrufdiensten für ältere oder behinderte Menschen keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern ausschließlich wohltätige und religiöse Motive verbindet, tritt sie potentiellen Abnehmern ihrer Dienste doch ebenso wie die anderen auf diesem Gebiet werbend tätigen verbandlichen und privaten Anbieter (vgl. den vom Kläger mit der Berufungserwiderung vorgelegten Un­tersu­chungs­bericht der Stiftung Warentest, Anlage K 3) unternehmerisch auf der Ebene der Gleichordnung entgegen. Von den kirchlichcaritativen Aufgaben der Beklagten und ihrem Verhältnis zum Malteserorden sowie seiner Mitglieder und Unterglie­derungen als Träger und Gesellschafter sind die Beziehungen zu ihren Mitbewerbern auf dem freien Dienstleistungsmarkt zu unterscheiden; maßgeblich für die Anwendbarkeit der Regeln des UWG ist insoweit nicht der Grund ihres Tätigwerdens, sondern ihre tatsächliche Stellung im Wettbewerb (vgl. BGH, GRUR 1981, 823 [825] - Ecclesia-Versicherungs­dienst; Köhler / Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 2 Rn. 24; Piper / Ohly / Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 11; zu eng Götting / Nordemann, UWG, § 2 Rn. 22). Wo die Beklagte im Rahmen ihrer sozialunternehmerischen Tätigkeit in Konkurrenz mit anderen Anbietern steht (vgl. zu den für sie registrierten Dienstleistungsmarken nur BGH, GRUR 2010, 859 - Malteserkreuz III) und um Abnehmer wirbt, hat sie die Grenzen wettbewerbsrechtlich zulässiger Telefonwerbung ebenso zu beachten wie ihre Mitbewerber."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG München: Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen eBay-Bewertung gegen Käufer, wenn Käufer diese auf angeblichen Sachmangel stützt und dies nicht beweisen kann

$
0
0
OLG München
Urteil vom 28.10.2014
18 U 1022/14


Das OLG München hat entschieden, dass eine Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer negativen eBay-Bewertung gegen den Käufer besteht, wenn der Käufer die negative Bewertung auf einen angeblichen Sachmangel stützt und dies nicht beweisen kann.

LG Arnsberg: Amazon-Händler haftet nicht als Störer für die von Amazon zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungs-Funktion - Aber keine Entwarnung für Amazon-Händler

$
0
0
LG Arnsberg
Urteil vom 30.10.2014
I-8 O 121/14


Das LG Arnsberg hat entschieden, dass Amazon-Händler nicht als Störer für die von Amazon automatisch zur Verfügung gestellte Weiterempfehlungs-Funktion haften. Grundsätzlich sind derartige Werbemethoden als Aufforderung zur Versendung von Spam allerdings wettbewerbswidrig (siehe BGH: Unverlangt zugesandte Empfehlungs-E-Mails sind unzulässiger Spam - Warnung vor Verwendung der Tell-A-Friend-Funktion).

Die Entscheidung bedeutet aber keine Entwarnung für Amazon-Händler, da davon auszugehen ist, dass andere Gerichte den Sachverhalt anders beurteilen würden. In der Vergangenheit sind Händler, die Handelsplattformen oder Preissuchmaschinen nutzen, immer wieder wegen Unzulänglichkeiten der Plattform zur Unterlassung verurteilt worden. Leider ist gerade Amazon äußerst nachlässig bei der Umsetzung der deutschen rechtlichen Vorgaben um.






Viewing all 77 articles
Browse latest View live




Latest Images